§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kirchbauverein Gera“. Er hat seinen Sitz in Gera und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung bei der Pflege, Sanierung und dem Neubau christlicher Kirchengebäude in der Stadt Gera und der Umgebung.
    Der Verein widmet sich zugleich konfessionsübergreifend dem Schutz von kirchlichen Kulturdenkmälern zur Erhaltung der kulturellen Identität im Raum Gera.
    Ebenso unterstützt der Verein die Umsetzung von Projekten zur Förderung religiöser Zwecke. Der Vereinszweck wird neben der ideellen Förderung insbesondere dadurch verfolgt, dass für konkrete Maßnahmen eine Unterstützung bei der Beschaffung von finanziellen Mitteln und Arbeitskräften gewährt wird.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Er ist im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützig tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem Vereinszweck verbunden sieht. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Fördermitgliedschaften sind möglich.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
  • Tod bei natürlichen Personen,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Auflösung bzw. Löschung bei juristischen Personen,
  • jederzeit mögliche, an den Vorstand zu richtende schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
  • Vereinsausschluss auf Antrag des Vorstands nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder bei grob vereinsschädigendem Verhalten.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der 2. Vorsitzenden,
    • dem/der Schatzmeister/-in,
    • mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

Mindestens jeweils ein Amtsträger der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland aus dem Kirchenkreis Gera und der Römisch-Katholischen Kirche aus der Katholischen Pfarrei Gera muss Mitglied des Vorstandes sein.

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt offen, wenn nicht mindestens drei Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung zum Vorstandsmitglied zu berufen. Die nächste Mitgliederversammlung beschließt über die vakant gewordene Vorstandsposition.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten (§ 26 BGB Bürgerliches Gesetzbuch).
    Jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsmacht. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Mitgliederversammlung) findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie wird durch den Vorstand vorbereitet. Der Vorstand lädt mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich hierzu ein. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladungen mindestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung versandt worden sind. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen gefasst. Über jede Mitgliederversammlung wird durch einen vom Vorstand zu benennen Protokollführer ein Protokoll gefertigt, das zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers bedarf. Inhaltlich reicht die Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für ein gültiges Protokoll aus.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  • Wahl des Vorstands,
  • Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über wesentliche Projekte des Vereins,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies der Vorsitzende oder ein Zehntel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

§ 8 Kuratorium, Fachbeirat

Der Vorstand kann bei Bedarf ein Kuratorium oder einen projektbezogenen Fachbeirat bestellen. Er entscheidet über Aufgaben und Zusammensetzung. Die Mitgliederversammlung kann diesbezüglich Entscheidungen des Vorstands mit der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder aufheben oder ändern.

§ 9 Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt bereits in der mit der Einladung an die Mitglieder versandten Tagesordnung aufgeführt worden war und die Mitgliederversammlung die Änderung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt. Eine Modifikation der beabsichtigten Änderung durch die Mitgliederversammlung ist unschädlich und begründet keinen Verstoß gegen die Anzeigepflicht der Änderung.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung es Vereins ist nur möglich, wenn dies als Tagesordnungspunkt in der mit der Einladung an die Mitglieder versandten Tagesordnung aufgeführt worden war und die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Evangelisch-Lutherische Stadtkirchengemeinde Gera und die Katholische Pfarrei Gera oder an den jeweiligen Rechtsnachfolger. Das Vermögen ist in diesem Fall im Sinne des Zwecks des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 11 Anzuwendendes Recht

In Ergänzung der Vorschriften der Satzung findet auf den Verein das allgemeine Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, Anwendung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung des Kirchbauvereins (Änderung der Satzung vom 18. August 1998 und vom 29. April 2004) wurde am 18. Juni 2018 durch die Mitglieder-versammlung des Vereins beschlossen.